Krankenbeförderung
Ambulanzfahrten · Chemo-/ Bestrahlungsfahrten · Dialysefahrten · Krankenhauseinweisungen · Krankenhausentlassungen · Konsilfahrten · Fahrten zu ambulanten OP`s · Fahrten zu Rehabilitationseinrichtungen · Fahrten zu Anschlussheilbehandlungen · Fahrten zur Tagesbetreuung · Fahrten in Pflegeeinrichtungen · Verlegungen · Privatfahrten, z.B. zu Ihren Familienangehörigen, Freunden, Bekannten oder zu Veranstaltungen
Das Mitfahren einer Begleitperson ist jederzeit möglich. Wir bitten Sie, dies vorab bei der Bestellung der Fahrt mit anzugeben.
Rollstuhl
Ein gutes Rollstuhlrückhaltesystem ist ebenso flexibel wie sicher. Mit einem 4 Punkt Personen-und Rollstuhlrückhaltesystem nach DIN 75078, II und ISO 10542 wird Ihr Rollstuhl arretiert. Unsere Future Safe System bietet höchste Sicherheit und Stabilität für Nacken und Rücken der Fahrgäste während des Transportes. Wie bieten Ihnen die Möglichkeit, während des Transportes in Ihrem eigenem Rollstuhl sitzen zu bleiben. Sollten Sie keinen eigenen Rollstuhl besitzen, stellen wir Ihnen während der Beförderung einen Firmeneigenen zur Verfügung.
Tragestuhl
Für nicht barrierefreie Beförderungswege wie Stufen, Treppen o.ä. bieten wir unseren Kunden die Beförderung im Tragestuhl an. Hierbei wird die zu befördernde Person sicher in einem Tragestuhl angeschnallt und von zwei geschulten Mitarbeitern über die vorhandenen Barrieren hinweg getragen. Während der Fahrt ist der Tragestuhl sicher im Fahrzeug arretiert. So kommen Sie sicher und bequem an Ihr Wunschziel.
Liegend
Die Beförderung von Menschen, die auf Grund einer akuten Erkrankung oder einer temporären Bewegungseinschränkung ausschließlich liegend transportiert werden müssen, stellt spezielle Anforderungen an die Ausstattung des Fahrzeuges. Durch ein Rollboard wird das Umlagern vom Bett auf die Fahrtrage schonend und bequem durchgeführt. Ein Mitarbeiter sitzt während der Fahrt neben der Liegendtrage, um jederzeit auf die Bedürfnisse des Fahrgastes eingehen zu können.
Kassenleistungen
- Welche Fahrten übernimmt die Krankenkasse?
- Voraussetzungen
- Ausnahme für Ambulante Krankenfahrten
- Zuzahlung
Wir führen für Sie Fahrten mit Berechtigung für Mietwagen (MW = Läufer) sowie Behindertentransportwagen (BTW = Rollstuhl+Tragestuhl+liegend) durch.
Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit ambulanter Fahrten über die Krankenkasse
- Unter Pflegegrad 3 -keine Voraussetzungen - außer mit Schwerbehindertenausweis Merkzeichen aG / BI / H
- ab Pflegegrad 3 + dauerhafte Mobilitätseinschränkung
- Pflegegrad 4 + 5
Genehmigungsfreie Fahrten
- Krankenhauseinweisungen in die nächstgelegene medizinisch geeignete Behandlungseinrichtung
- Krankenhausentlassungen
- vor- oder nachstationäre Behandlungen
(vorstationär bis 5 Tage vor Einweisung / nachstationär bis 14 Tage nach Entlassung)
Genehmigungspflichtige Fahrten
(Genehmigung bei der Krankenkasse VOR Antritt der Fahrt nötig)
- ambulante hochfrequente Behandlungen
(Bsp. Dialyse,- Chemo,- Bestrahlungsfahrten)
Vorstehende Informationen sind ein Richtwert und ersetzen nicht die persönliche Anfrage
bei Ihrer Krankenkasse.
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten in der Regel nur unter folgenden Bedingungen:
- Nächste Behandlungsstätte, d.h. Kosten bis zur nächsterreichbaren geeigenten Behandlungsstätte und zurück, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernten Ort
- Mit ärztlicher Verordnung
- Mit ärztlicher Begründung zur Wahl des Beförderungsmittels
- Zwingende medizinische Gründe
Die Genehmigung der Krankenkasse muss jeweils vor Fahrtantritt vorliegen.
Fahrt- und Transportkosten kann die Krankenkasse in folgenden Fällen übernehmen
- Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, die über einen längeren Zeitraum eine bestimmte Therapie erfordert und der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist, z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie. Dies muss vom Arzt attestiert werden.
Schwerbehinderte
- Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder den Pflegegrad III-V nachweisen kann, wobei es sich bei Pflegegrad III um eine Kannbestimmung der Krankenkasse handelt. (Grenzfall)
Liegt keine Zugzahlungsbefreiung durch Ihre Krankenkasse vor, beträgt diese je Fahrt 10 % der Fahrtkosten, mindestens € 5,00 maximal € 10,00.
Eine Barzahlung dieser Beträge bei Fahrtende ist erwünscht.
Sollte Ihre Fahrt von der Krankenkasse nicht übernommen werden, bieten wir Ihnen alle Fahrten auch als Privatleistungen an. Gern erstellen wir für Sie ein unverbindliches Angebot.