Ausnahme für Ambulante
Krankenfahrten
Fahrt- und Transportkosten kann die
Krankenkasse in folgenden Fällen übernehmen
•
Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn
der Patient an einer Grunderkrankung leidet,
die über einen längeren Zeitraum eine
bestimmte Therapie erfordert und der zu
dieser Behandlung führende
Krankheitsverlauf den Patienten in einer
Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung
unerlässlich ist, z.B. Dialysebehandlung,
•
onkologische Strahlen- oder Chemotherapie.
Dies muss vom Arzt attestiert werden.
Schwerbehinderte
•
Fahrten zur ambulanten Behandlung,
wenn der Versicherte einen
Schwerbehindertenausweis mit dem
Merkzeichen aG (außergewöhnliche
Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl
(blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat
oder den Pflegegrad III-V nachweisen kann,
wobei es sich bei Pflegegrad III um eine
Kannbestimmung der Krankenkasse
handelt. (Grenzfall)
Zuzahlung
Liegt keine Zugzahlungsbefreiung durch Ihre
Krankenkasse vor, beträgt diese je Fahrt 10 % der
Fahrtkosten, mindestens € 5,00, maximal € 10,00.
Eine Barzahlung dieser Beträge bei Fahrtende ist
erwünscht.
Sollte Ihre Fahrt von der Krankenkasse nicht
übernommen werden, bieten wir Ihnen alle
Fahrten auch als Privatleistungen an.
Gern erstellen wir für Sie ein unverbindliches
Angebot.
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